27. Oktober 2014

Antonio Bertali: Prothimia Suavissima ovvero XII Sonate a tre o quattro strumenti e basso

Das 17. Jahrhundert ging in die Musikgeschichte nicht nur als das Jahrhundert der italienischen Oper und der virtuosen Sänger ein, sondern auch als eine Epoche, in der die Instrumentalmusik auch in den höfischen Kreisen erstmals als eigenständiges und gleichwertiges Pendant zur Vokalkunst angesehen wurde. Eine führende Position an dieser Entwicklung nahm die Violine und die Instrumente der Violinfamilie wie die Viola da braccio oder das Violoncello ein, die während des 17. Jahrhunderts sukzessive die Instrumente der Viola da gamba-Familie verdrängten; von den Gattungen galt die Sonate als die musikalische Komposition, die aufgrund ihrer Formen- und Besetzungsvielfalt offenbar am besten den ästhetischen Anforderungen der Zeit entsprach.

Die wichtigsten Bereiche der Sonata (deren Name vom Begriff »sonare« = klingen abgeleitet wurde) bildeten dabei die Kirchenmusik, in der der Typus der erhabenen, meist vielstimmigen Sonata da chiesa gepflegt wurde sowie die Hofmusik mit der weltlichen, vorwiegend auf Tanzsätzen basierenden Sonata da camera. Dank zahlreicher italienischer Komponisten, die ihr Heimatland verließen und auf ausländischen Höfen wirkten, verbreitete sich die Sonata von den bedeutendsten norditalienischen Zentren der Instrumentalmusik wie Venedig, Mantua, Cremona, Modena, Bologna oder Ferrara rasch in ganz Europa. Auch am Wiener Hof finden sich bedeutende Vertreter der frühen Instrumentalmusik: Neben Komponisten wie Giovanni Battista Buonamente oder Giovanni Valentini ist hier der Komponist und Geiger italienischer Herkunft Antonio Bertali (März 1605 in Verona - 17. April 1669 in Wien) zu nennen, dessen zahlreiche, oft üppig besetzte Sonaten ein faszinierendes Dokument über höfische Kultur und kaiserlichen Prunk am Wiener Hof um 1650 darstellen.

Über die Kindheit und Jugend dieses Komponisten ist nur wenig bekannt. Seine musikalische Ausbildung erhielt er in seiner Geburtsstadt Verona bei dem Violinisten Francesco Lauro und bei Stefano Bernardi, dem Maestro di cappella im Dom von Verona. Nach der Tätigkeit und Anstellung als Violinist der Accademia Filarmonica in Verona in der Zeit zwischen 1620 und 1624 ging er nach Wien. Der genaue Zeitpunkt seiner Ankunft in Wien ist nicht bekannt; der erste verlässliche Nachweis über seine Anwesenheit in Wien stammt aus dem Jahre 1627. Als er am 26. Januar 1631 in der Hofburgkapalle die Musikerin Maria Toppa heiratete, wurde er im Eheprotokoll vom St. Stephan bereits als Instrumentalist bezeichnet. Aus diesem Jahr stammt auch Bertalis frühestes erhaltenes Werk, die Kantate Donna Real, die er für die Hochzeit des Kaisers Ferdinand III. mit der spanischen Infantin Anna Maria komponierte. Aus dem Jahr 1637 wurde sein Requiem überliefert, das dieser Komponist für Kaiser Ferdinand II. schuf. Einen der wichtigsten Höhepunkte seiner Karriere am Wiener Hof bildet die Ernennung zum kaiserlichen Hofkapellmeister, die am 1. Oktober 1649 stattfand. Als Nachfolger von Giovanni Valentini bekleidete Bertali diese Funktion bis zu seinem Tod im Jahr 1669. Fünf Jahre nach dieser Ernennung - im Jahr 1654 - wurde Bertali in den Adelsstand erhoben: eine Ehre, die mit ihm später auch Violinisten wie Johann Heinrich Schmelzer oder Heinrich Ignaz Franz Biber teilten.

Peter Isselburg: Porträt von Ferdinand II., Römisch-
Deutscher Kaiser, 1619, Fürstlich
Waldecksche Hofbibliothek Arolsen
Obwohl Bertali als ein überaus fruchtbarer Komponist bezeichnet werden kann, blieben nur relativ wenige Kompositionen von ihm erhalten. Der Schwerpunkt seiner kompositorischen Tätigkeit lag aufgrund seiner Anstellung am Wiener Hof in den musikdramatischen Werken wie Oper und Oratorium und in der Kirchenmusik. Als Opernkomponist ging er in die Musikgeschichte vor allem als der Autor der Oper L'Inganno d'amore ein, die in der denkwürdigen und üppig ausgestatteten Aufführung beim Reichstag in Regensburg am 24. Februar 1653 mit Erfolg gespielt wurde. Von dieser Oper blieb jedoch nur das Libretto erhalten; insgesamt sind nur drei seiner Opern komplett überliefert. Im Bereich der Kirchenmusik und der Messkomposition zählt Bertali neben Giovanni Felice Sances, Antonio Draghi, Johann K. Kerll, Johann Heinrich Schmelzer oder Heinrich Ignaz Franz Biber zu den wichtigsten Persönlichkeiten im Österreich des 17. Jahrhunderts. Darüber hinaus sind von ihm zahlreiche Kantaten sowie sowohl klein als auch groß besetzte Sonaten (für fünf bis achtzehn Stimmen) erhalten. Einen wichtigen Fundus seiner Werke stellt die Musikaliensammlung des Olmützer Fürstbischofs Carl Liechtenstein-Castelkorn im Schlossarchiv in Kremsier (CZ) dar, in der Antonio Bertali neben weiteren, am Wiener Hof wirkenden Komponisten wie Johann Heinrich Schmelzer, Pietr'Andrea Ziani, P. Augustin Kerzinger, Johann Baptist Dolar, Antonio Poglietti, Filippo Vismarri oder Ferdinand Tobias Richter einen prominenten Platz einnimmt. Als einer der wenigen österreichischen Autoren des 17. Jahrhunderts verfasste Bertali auch ein musiktheoretisches Werk, das unter dem Titel Regulae compositionis bzw. Instructio musicalis (1676) bekannt ist.

Der hier vorgestellte zweite Teil der Sammlung Prothimia suavissima (Süsseste Lust), die im Jahr 1672 (ohne Ortsangabe) gedruckt wurde und die in dem Departement de la Musique der Bibliothèque Nationale in Paris überliefert ist, bringt insgesamt zwölf Sonaten für drei oder vier Instrumente und Bassus continuus. Der Autor dieser Sammlung wird am Titelblatt mit den Initialen F. S. A. B. bezeichnet; nach den Angaben des bedeutenden französischen Musikers und Bibliographen Sébastien de Brossard (1655-1730) handelt es sich hier um ein Werk Antonio Bertalis. Es ist jedoch bemerkenswert, dass der Komponist Samuel Capricornus, director musicae der evangelischen Kirche in Pressburg, bereits ein Jahr zuvor (1671) in Frankfurt die Sonatensammlung Continuation der neuen wohl angestimmten Taffelmusic veröffentlichte, deren erste sechs Sonaten mit dem Druck Bertalis bis ins Detail übereinstimmen. Auch wenn die frühere Erscheinung der Sammlung Capricornus' darauf hindeuten könnte, dass Capricornus und nicht Bertali der Urheber der Sonaten ist, lässt sich die Frage der Autorschaft nach gegenwärtigem Stand der Forschung nicht eindeutig lösen. Einerseits gab Capricornus selbst zu, dass Bertali sein kompositorisches Vorbild war, andererseits ist es ebenso möglich, dass diese Sammlung - unter dem Namen des kaiserlichen Hofkapellmeisters veröffentlicht - zum Zeitpunkt ihrer Erscheinung bessere Aussichten auf den Verkaufserfolg hatte.

Formal gesehen handelt es sich hier um Sonaten, die sich noch stark an den Vorbildern der älteren italienischen Canzone orientieren, einer ursprünglich einsätzigen Komposition für verschiedene (Solo- oder Kammer-) Besetzungen. Das wichtigste Charakteristikum der Canzone war die Aneinanderreihung von mehreren und sowohl im Tempo als auch in der Satztechnik kontrastierenden Teilen, die durchgehend gespielt wurden. Während des 17. Jahrhunderts lässt sich dann das Streben beobachten, diese charakteristische Vielzahl der Sätze zu reduzieren und zugleich eine symmetrische Anordnung (regelmäßige Abfolge von schnellen und langsamen Sätzen) und Verselbständigung der Sätze zu schaffen. Wie es auch in der Sammlung Prothimia suavissima deutlich zu beobachten ist, entstand in jener Zeit eine ungeheuere Vielzahl an formalen Lösungen, die sich übrigens gerade in der Kirchensonate oft mehr nach den liturgischen Gegebenheiten als nach rein musikalischen Kriterien richteten.

Jan van den Hoecke: Porträt von Ferdinand III., Römisch-
Deutscher Kaiser, ca. 1643. Öl auf Leinwand,
74,5 x 61 cm, Kunsthistorisches Museum, Wien
Wie bereits erwähnt, variiert die Besetzung dieser Sonaten zwischen à 3 und à 4; diese Zahlen weisen allerdings der üblichen Praxis der Zeit nach keineswegs auf die tatsächliche Anzahl der vorhandenen Instrumente hin. Lautet der Untertitel der Sammlung cum tribus, quatuor Instrumentis redactae, Et Basso ad Organum, sagt dies deutlich, dass der Basso hier - wie im 17. und 18. Jahrhundert üblich bei der Stimmenangabe nicht mitgerechnet wurde. Darüber hinaus wurde diese Bassstimme üblicherweise mehrfach besetzt, mit akkordischen Instrumenten wie Cembalo, Orgel, Laute oder Theorbe als Harmonieträger und mit melodischen Bassinstrumenten wie etwa Violone, Violoncello, Viola da Gamba oder auch Fagott für die anhaltende Führung der Bassstimme. Die genaue Besetzung der Basso continuo-Gruppe wurde allerdings nur selten angegeben (wie auch in dieser Sammlung nicht) und richtete sich einerseits nach dem vorhandenen Instrumentarium, andererseits nach der Besetzung der Oberstimmen: Als eines der wichtigsten Kriterien gilt hier das ungeschriebene Gesetz der klanglichen Balance, wonach sich die Größe der Basso continuo-Gruppe proportional nach der Anzahl (bzw. Größe) der Oberstimmen richten musste.

Die Angabe Et Basso ad Organum am Titelblatt der Sammlung Prothimia suavissima weist aber darauf hin, dass dieses Werk für den kirchlichen Rahmen bestimmt wurde. Es ist dabei typisch für die Sonate vor und um 1700, dass die Grenzen zwischen den beiden Sonatentypen da chiesa und da camera oft nur unscharf verliefen. Oft, wie auch in Bertalis Prothimia suavissima finden sich in den Kirchensonaten Sätze, die ihren Ursprung als Tanz nicht leugnen können (s. die verkappten Couranten in der Sonata IV à 3, der Sonata IX à 3 oder der Sonata X à 3).

Die Tatsache, dass die Oberstimmen in den überlieferten Stimmen eindeutig mit den Überschriften Violino Primo und Violino Secundo bezeichnet sind, deutet an, dass es sich hier um echte Violinmusik handelt. Anders als in vielen anderen Sammlungen der Zeit, in denen die Oberstimmen oft noch alternierend (wie etwa die Sammlung Sonate a 1. 2. 3. per il Violino, o Cornetto, Fagotto, Chitarane, Violoncino o simile altro Istromento … von Giovanni Battista Fontana, Venedig 1641) besetzt werden konnten. Vergleichen wir jedoch Bertalis Sammlung mit anderen aktuellen Werken um 1670, wird schnell deutlich, dass hier mehr die kompositorische Kunst als das Streben nach ausgefallener Virtuosität im Vordergrund stand. Schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts wurde die ursprünglich als einstimmiges Instrument konzipierte Violine auch für das aufwendige mehrstimmige Doppel- und Akkordspiel entdeckt, ähnlich wie diverse Spieltechniken (col legno, sul ponticello, glissando, pizzicato) längst zur Violinsprache zählten. Es reichte offenbar nicht, dass etwa in dem Traktat Annotazioni sopra il Compendio de'Generi, e de'Modi della Musica von Giovanni Battista Doni (Rom 1640) der Violine gar die Fähigkeit zugesprochen wurde, zahlreiche andere Instrumente wie Trompete, Laute, Pfeifen oder Zink zu imitieren; es gib ausreichend Musikbeispiele dafür, wie auch bellende Hunde, miauende Katzen oder das Hühnergeschrei Eingang in die Violinliteratur fanden.


Diego Velázquez: Porträt der Infantin Maria von
Österreich, ca. 1628. Öl auf Leinwand,
58 x 44 cm, Museo del Prado, Madrid
Anders als in diesen ausgefallenen Stücken, in denen fieberhaft nach weiteren klanglichen Möglichkeiten und Ausdrucksnuancen gesucht wurde, steht in der Prothimia suavissima - und vor allem in den homophonen Teilen der Sätze - der sinnliche Klangreichtum im Vordergrund. ln der Melodieführung überwiegt flottes Passagenwerk mit häufig angewandter Sequenz und Tonrepetitionen, die mit geigerisch dankbaren Intervallsprüngen, punktierten, u. a. auch lombardischen, Rhythmen (s. Sonata XI à 3), Triolenbewegung (Sonata X à 3) oder Figurationen in Zweiunddreißigsteln (Sonata VII à 3) durchwebt werden. An diesem regen musikalischen Geschehen beteiligen sich nicht nur die Erste und Zweite Violine (Viola), sondern auch die Dritte bzw. Vierte Stimme (Viola da gamba, Violone): ein typisches Beispiel für die Ausfigurierung der Bassstimme, die in den kommenden Jahrzehnten virtuose Bassstimmen bzw. Literatur für Bassinstrumente wie Fagott oder Violoncello entstehen ließ. Das stete Wandern der Motive von einer Stimme zur anderen, die ununterbrochen für subtile Klangveränderungen sorgt, zeigt Bertali als den wahren Meister der Nuance und der erlesenen Kompositionskunst. Nach doppelgriffigem bzw. mehrstimmigem Spiel suchen wir in dieser Sammlung vergeblich, was im Übrigen durchaus der italienischen Tradition der Zeit entspricht. Dafür aber werden, wie etwa in der Sonata III à 3 dunklere Lagen der Violine bzw. der Viola erforscht.

Wenn auch Bertali, obwohl zu seinen Lebzeiten als Violinist hoch geschätzt, im Kontext der europäischen Violinmusik des 17. Jahrhundert nicht unbedingt zu den bekanntesten Violinkomponisten oder gar zu den revolutionären Geistern wie etwa Giovanni Battista Fontana (+ um 1630 ?), Biagio Marini (1597-1666), Carlo Farina (um 1600-1649), Marco Uccelini (um 1603-1680), Maurizio Cazzati (um 1620-1677) oder Giovanni Legrenzi (1626-1690) zählt, also zu den Komponisten, die mit ihrer schöpferischen Kraft Grundsteine der Violintechnik für die kommenden Jahrhunderte legten, beweist die hier vorgelegte Sammlung Prothimia suavissima ovvero XII Sonate a tre o quattro strumenti e basso (1672), dass es ihm gelang, abseits der modischen Strömungen ein musikalisches Werk von beeindruckender melodischer Schönheit und Gedankentiefe zu schaffen, das nun mit Recht seine Wiederentdeckung genießen kann.

Quelle: Dagmar Glüxam, im Booklet

Track 8: Sonata VIII a 3

TRACKLIST

ANTONIO BERTALI (1605-1669) 

PROTHIMIA SUAVISSIMA 
ovvero 
XII SONATE A TRE O QUATTRO STRUMENTI E BASSO 
parte seconda

1.   SONATA I A 3        4'43
2.   SONATA II A 4       5'26 
3.   SONATA III A 3      7'59
4.   SONATA IV A3        3'30
5.   SONATA V A 3        4'41
6.   SONATA VI A3        2'46
7.   SONATA VII A 3      6'23
8.   SONATA VIII A 3     4'39  
9.   SONATA IX A 3       4'43
10.  SONATA X A 3        8'43
11.  SONATA XI A 3       8'30
12.  SONATA XII A 3      4'50

Durée Totale:           68'15

ARS ANTIQUA AUSTRIA 

GUNAR LETZBOR, violon 
ILIA KOROL, violon, alto
CLAIRE POTTINGER-SCHMIDT, viole de gambe 
JAN KRIGOVSKY, violone 
NORBERT ZEILBERGER, orgue, clavecin 
HUBERT HOFFMANN, archiluth 
direction: GUNAR LETZBOR 

Enregistrement réalisé en l'eglise de l'Assomption a Hallstatt, Autriche, du 24 au 29 août 2005 
par Michel Bernstein et Anne Decoville - Montage numérique : Anne Decoville 
En couverture: Antonio Bertali. Gravure de M. Lang. ÖNB/Wien, Bildarchiv, NB 501577-C 
Production: Dr Richard Lorber et Michel Bernstein 

© 2006 

Ernst H. Kantorowicz: Die zwei Körper des Königs


Umschlag: Der thronende Kaiser (vielleicht Otto II.),
Miniatur (Ausschnitt) aus dem Aachener
Liuthar-Evangeliar. Reichenau-Schule, um 975.
Aachen, Domschatz.
In Edmund Plowdens ›Reports‹, die unter Königin Elisabeth geschrieben und gesammelt wurden, fand Maitland die erste systematische Darstellung der mystischen Reden, mit denen die englischen Kronjuristen ihre Definitionen des Königtums und der königlichen Eigenschaften einnebelten und zurechtmachten. Für die Beschreibung des Problems wie der Theorie der zwei Körper des Königs bietet Plowden einen geeigneten Ausgangspunkt. Er machte sein juristisches Praktikum am »Middle Temple«, einer der berühmten Londoner Ausbildungsstätten. In seinen ›Reports‹ faßt er die Argumente und Urteile der königlichen Gerichte in den einschlägigen Prozessen zusammen. Einige charakteristische Stellen seien im folgenden zitiert.

Der berühmte Fall des Herzogtums Lancaster wurde - nicht zum erstenmal - im vierten Regierungsjahr der Königin Elisabeth verhandelt. Die Könige aus dem Hause Lancaster hatten das Herzogtum als Privatbesitz, nicht als Kronbesitz innegehabt. Eduard VI., der Vorgänger der Königin, hatte einige Grundstücke verpachtet, als er noch minderjährig war. Die im »Serjeant's Inn«, einer anderen Hochburg des englischen Rechtswesens, versammelten Kronjuristen stellten einstimmig fest, »daß nach dem gemeinen Recht keine Handlung, die der König als König vollzieht, durch seine Minderjährigkeit annulliert werden kann. Denn der König hat in sich zwei Körper, nämlich den natürlichen (body natural) und den politischen (body politic). Sein natürlicher Körper ist für sich betrachtet ein sterblicher Körper, der allen Anfechtungen ausgesetzt ist, die sich aus der Natur oder aus Unfällen ergeben, dem Schwachsinn der frühen Kindheit oder des Alters und ähnlichen Defekten, die in den natürlichen Körpern anderer Menschen vorkommen. Dagegen ist der politische Körper ein Körper, den man nicht sehen oder anfassen kann. Er besteht aus Politik und Regierung, er ist für die Lenkung des Volks und das öffentliche Wohl da. Dieser Körper ist völlig frei von Kindheit und Alter, ebenso von den anderen Mängeln und Schwächen, denen der natürliche Körper unterliegt. Aus diesem Grunde kann nichts, was der König in seiner politischen Leiblichkeit tut, durch einen Defekt seines natürlichen Leibs ungültig gemacht oder verhindert werden.« […]

Nachdem die Richter sich sozusagen eine feste himmlische Basis geschaffen hatten, fuhren sie in ihrer Argumentation im Falle des Herzogtums Lancaster fort. Wenn der König Land gekauft hatte, bevor er König war, nämlich »in der Eigenschaft seines natürlichen Körpers«, und wenn er dieses Land später weitergab, so war eine solche Gabe, auch wenn sie während seiner Minderjährigkeit vollzogen worden war, als ein Akt des Königs anzuerkennen. Denn, so erklärten die elisabethanischen Richter, und damit beginnt ihre Mystik, »obwohl er (der König) das Land in seinem natürlichen Körper besitzt oder nimmt, ist doch mit diesem natürlichen Körper sein politischer Leib verknüpft, der seinen königlichen Status und seine Dignität enthält; der politische Körper schließt den natürlichen ein, aber der natürliche Körper ist der geringere, und mit diesem ist der politische Körper konsolidiert. So hat er einen natürlichen Körper, mit dem Königsstand und der königlichen Dignität ausgestattet und geziert; aber er hat nicht einen natürlichen Körper, der vom Königsamt und der Königswürde verschieden und getrennt wäre, sondern den natürlichen und den politischen Körper gemeinsam und unteilbar. Diese zwei Körper sind in einer Person inkorporiert und bilden einen Körper, nicht zwei verschiedene, d. h. der korporative Leib ist im natürlichen und e contra ist der natürliche Leib im korporativen. So wird der natürliche Leib durch diese Verknüpfung mit dem politischen Körper (welcher politische Körper das Amt, die Regierung und die königliche Majestät enthält) größer gemacht und hat durch die besagte Konsolidation den politischen Körper in sich.« […]
Nicht nur ist der politische Körper »größer und weiter« als der natürliche, sondern ihm wohnen auch geheimnisvolle Kräfte inne, die ihn über die Unvollkommenheiten der gebrechlichen menschlichen Natur hinausheberi. »Sein politischer Körper, der seinem natürlichen Körper angefügt ist, nimmt die Schwäche des natürlichen Körpers hinweg und zieht den natürlichen, welcher der geringere ist, mit all seinen Effekten an sich, welcher der größere ist, quia magis dignum trahit ad se minus dignum.« […]

Dieser Grundgedanke war auch ein Jahr vorher in dem Prozeß Willion gegen Berkley vor einem Landgericht zur Sprache gekommen. Lord Berkley war wegen unbefugter Verfügung über Güter verklagt worden, für die er eine Steuer an König Heinrich VII. bezahlt hatte und die er als seinen unbeschränkten Besitz ansah. Die Richter dachten anders: "Obwohl nach dem Gesetz zu schließen war, daß König Heinrich VII. [die Steuer] in seinem natürlichen Körper und nicht in seinem politischen Körper nahm, erklärten die Richter, daß der König durchaus nicht der Prärogative hinsichtlich der Dinge, die er in seinem natürlichen Körper hat, entbehrt ... Denn wenn der politische Körper des Königs dieses Reiches mit seinem natürlichen Körper verbunden ist und aus beiden Körpern ein Körper entsteht, dann ändert sich der Rang des natürlichen Körpers und der in dieser Kapazität innegehabten Dinge, und die entsprechenden Wirkungen werden durch seine Union mit dem anderen Körper verändert; sie verbleiben nicht in ihrem früheren Rang, sondern nehmen an den Wirkungen des politischen Körpers teil ... Und der Grund liegt darin, daß der natürliche und der politische Körper zu einem Körper konsolidiert werden, und der politische Körper löscht jede Unvollkommenheit des anderen Körpers, mit dem er konsolidiert ist, und gibt ihm einen anderen Rang als den, den er hätte, wenn er für sich allein wäre ... In einem ähnlichen Fall lag die Ursache nicht darin, daß die Kapazität seines natürlichen Körpers in der königlichen Dignität unterging ... , vielmehr lag der Grund darin, daß mit dem natürlichen Körper, in dem er das Land besaß, der politische Körper assoziiert und verbunden war, während welcher Assoziation oder Verbindung der natürliche Körper an der Natur und den Wirkungen des politischen Körpers teilhat.«

Es ist offenkundig schwierig, die von dem politischen Körper - der im einzelnen König wie ein deus absconditus tätig ist - auf den natürlichen Leib des Königs ausgeübten Wirkungen zu definieren. Tatsächlich mußten die elisabethanischen Juristen mitunter so vorsichtig sein wie die Theologen bei der Festlegung eines Dogmas. Es war keine einfache Aufgabe, konsequent zu bleiben, wenn man gleichzeitig die perfekte Union der beiden Körper des Königs und die sehr verschiedenen »Kapazitäten« jedes Körpers für sich zu verteidigen hatte. So führten die Juristen bei ihren Erklärungen einen Eiertanz auf:

»Deshalb: wenn die zwei Körper des Königs wie ein Körper werden, dem kein Körper gleich ist, kann dieser doppelte Körper, von dem der politische Körper der größere ist, keine Erbverfügung zugunsten eines einzelnen Körpers treffen.«

»Doch wird (ungeachtet der Einheit der beiden Körper) seine Kapazität, etwas in seinen natürlichen Körper zu nehmen, nicht durch den politischen Körper beeinträchtigt, sondern bleibt bestehen.«

»Obwohl diese zwei Körper in einem gegebenen Zeitpunkt verbunden sind, beeinträchtigt eine Kapazität des einen nicht eine Kapazität des anderen, sondern sie bleiben zwei verschiedene Kapazitäten.«

»Ergo sind der natürliche und der politische Körper nicht verschieden, sondern vereint und wie ein Leib.«

Ungeachtet der dogmatischen Einheit der beiden Körper war eine Trennung des einen vom anderen möglich, und zwar jene Trennung, die man bei gewöhnlichen Menschen den Tod nennt. Im Fall Willion gegen Berkley trug Richter Southcote, sekundiert von Richter Harper, einige bemerkenswerte Argumente hierzu vor. Nach dem Prozeßbericht sagte er: »Der König hat zwei Kapazitäten, denn er hat zwei Körper, von denen der eine ein natürlicher Körper ist, der aus natürlichen Gliedern wie bei jedem anderen Menschen besteht, und in diesem Körper unterliegt er den Leidenschaften und dem Tod wie andere Menschen; der andere ist ein politischer Körper, dessen Glieder seine Untertanen sind, und er zusammen mit seinen Untertanen bilden eine Korporation, wie Southcote sagte, und er ist mit ihnen inkorporiert wie sie mit ihm, und er ist das Haupt und sie sind die Glieder, und er hat die Alleinregierung über sie; und dieser Körper unterliegt nicht den Leidenschaften wie der andere und auch nicht dem Tode, denn in Betreff dieses Körpers stirbt der König nie, und sein natürlicher Tod wird in unserem Recht, wie Harper sagte, nicht der Tod des Königs, sondern die demise des Königs genannt, wobei das Wort demise nicht bedeutet, daß der politische Körper des Königs tot ist, sondern daß eine Trennung der beiden Körper stattgefunden hat, und daß der politische Körper von dem nun toten oder von der königlichen Dignität abgeschiedenen natürlichen Körper auf einen anderen natürlichen Körper übertragen wird. Somit bedeutet das Wort eine Übersiedlung des politischen Körpers des Königs dieses Reiches aus einem natürlichen Körper in den anderen.« […]

Umgekehrt kann die menschliche Seite des Königs bzw. sein natürlicher Körper sehr bedeutsam werden. Dies mußte Sir Thomas Wroth erfahren. Heinrich VIII. hatte Sir Thomas als Geheimkämmerer dem Gefolge Eduards VI. zugeteilt, als Eduard noch nicht König war. Nach Eduards Thronbesteigung wurde die Gehaltszahlung an Sir Thomas eingestellt, da seine Dienste, obwohl für einen Prinzen geeignet, dem Stand eines Königs nicht angemessen erschienen. Richter Saunders legte dar, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach der Thronbesteigung des Königs begründet gewesen wäre, wenn es sich beispielsweise »um einen Arzt oder Chirurgen und dessen Rat oder Dienst für den Prinzen gehandelt hätte; und wenn der König stirbt und der Prinz König wird, hört das Dienstverhältnis nicht auf ... , denn der Dienst erfolgt am natürlichen Körper, der Medizin und Chirurgie braucht und Krankheiten oder Unfällen auch nach der Erhebung in den Königsstand ebenso ausgesetzt ist wie zuvor, so daß die Königliche Majestät keine Änderung des Dienstverhältnisses bewirkt. Dasselbe gilt für andere Fälle, so, wenn der Prinz in Grammatik, Musik et cetera unterrichtet wird, wo die Dienstleistung sich nur auf den natürlichen Körper bezieht und nicht auf die Majestät des politischen Körpers.«

Abb. 2a: Medaille aus dem Jahr 1642: Vorderseite: Kriegsschiff
Man muß zumindest sagen, daß die Argumente der Juristen der Logik nicht entbehren. Nicht minder logisch, wenn auch weniger einfach, waren die Argumente im Fall Calvin (1608), über den Sir Edward Coke berichtet. Hier nahmen die Richter den Standpunkt ein, daß jeder auf den König vereidigte Untertan auf des letzteren, natürliche Person vereidigt ist, ebenso wie der König den Untertanen seinen Eid in seiner natürlichen Person leistet, »denn die politische Kapazität ist unsichtbar und unsterblich, nein, der politische Körper hat keine Seele, denn er entsteht durch menschliche Politik. Auch Hochverrat, das heißt »eine Absicht oder Handlung, die bezweckt, mortem et destructionem domini regis herbeizuführen, muß notwendigerweise auf seinen natürlichen Körper bezogen werden, denn sein politischer Körper ist unsterblich und nicht dem Tod unterworfen«.

Diese Erwägungen sind folgerichtig, doch war ein Angriff auf die natürliche Person des Königs zugleich ein Angriff auf den korporativen Leib des Reiches. Richter Southcote sprach an der vorhin zitierten Stelle aus dem Fall Willion gegen Berkley von der Ähnlichkeit des Staates mit dem menschlichen Körper, einer »Korporation«, deren Haupt der König ist, während die Untertanen die Glieder bilden. Diese Metapher war natürlich schon alt; sie durchzog das politische Denken im ganzen späten Mittelalter. […]

Es ist offenkundig, daß die theologische und kirchenrechtliche Doktrin, wonach die Kirche, wie die christliche Gesellschaft im allgemeinen, ein corpus mysticum mit Christus als Haupt ist, von den Juristen aus der theologischen Sphäre in jene des Staates übertragen wurde, dessen Haupt der König ist. […]

Der Leser dieser Stellen kann ungeachtet aller logischen Purzelbäume nicht umhin, die Feierlichkeit der Sprache zu vermerken, mit der diese Lehren vorgetragen werden. Auch wird der Leser leicht die letzte Quelle dieser Ausdrucksweise erkennen, die jedem Kenner des Mittelalters vertraut klingt. Man muß in der Tat nur das seltsame Bild der zwei Körper des Königs durch den traditionellen theologischen Begriff der Doppelnatur Christi ersetzen, um zu sehen, daß der Tenor der elisabethanischen Juristen aus der Begriffswelt der Theologie stammt. Man kann ihre Sprache eine kryptotheologische nennen. Über eine halbreligiöse Terminologie wurde das Königtum faktisch mit christologischen Begriffen definiert. Die im römischen Recht bezeichnenderweise »Priester der Gerechtigkeit« genannten Juristen entwickelten in England nicht nur eine »Theologie des Königtums«, wie dies in ganz Europa im 12. und 13.Jahrhundert üblich geworden war, sondern schufen eine echte »Königs-Christologie«.

Diese nicht ganz neue Feststellung hat bisher nicht die gebührende Beachtung gefunden. Maitland bemerkte richtig, daß die englischen Juristen »ein Königs-Credo aufbauten, das sich neben dem Athanasianischen Symbol sehen lassen kann«. Der von Maitland halb im Scherz gezogene Vergleich trifft den Kern der Sache. In der Doktrin der Tudor-Juristen »eine Person, zwei Körper« widerhallt die bekannte Definition des Athanasianischen Symbols »... non duo tamen, sed unus ... Unus autem non conversione divinitatis in carnem, sed assumptione humanitatis in Deum ... Unus omnino, non confusione substantiae, sed unitate personae«. […]

Es ist interessant zu beobachten, wie es im England des sechzehnten Jahrhunderts, in der Frühzeit der absoluten Monarchie, durch das Bemühen der Juristen um eine brauchbare Definition des doppelten Körpers des Königs zu einer Auferstehung und Aktualisierung aller christologischen Probleme der Frühkirche hinsichtlich der Doppelnatur kam. Es ist auch aufschlußreich, den neuen Glaubenssatz des Königtums auf seine »Rechtgläubigkeit« zu prüfen. Ein Schritt in Richtung des Arianertums ist a priori ausgeschlossen, da die Gleichwertigkeit des natürlichen Leibs des Königs mit dem politischen während ihrer »Assoziation und Verbindung« nicht in Frage gestellt wird; auch die Inferiorität des natürlichen Leibs gegenüber dem politischen ist nicht arianisch, sondern entspricht völlig dem minor Patre secundum humanitatem des orthodoxen Glaubensbekenntnisses und dem anerkannten Dogma. Die Gefahr eines königlichen »Nestorianertums« war gewiß zu allen Zeiten groß. Die Richter vermieden jedoch sorgfältig eine Spaltung der beiden Körper, indem sie ständig deren Einheit betonten, während die andere versteckte nestorianische Klippe - die Vorstellung von einem heroisch-verdienstlichen Aufstieg von der humanitas zur divinitas - kein Problem in einer Erbmonarchie werden konnte, in der das königliche Blut seinen Träger von vornherein zur Herrschaft bestimmte. Die häufige Versicherung, daß nur der natürliche Leib des Königs unter den »körperlichen Schwächen, die von der Natur oder Unfällen kommen« leiden könnte, während sein politischer Leib »nicht wie der andere den Leidenschaften oder dem Tod unterworfen ist«, schließt jede Möglichkeit eines königlichen »Patripassianismus« oder »Sabellianismus« aus, wie 1649 bewiesen wurde.

Abb. 2b: Medaille aus dem Jahr 1642:
Rückseite: Der König im Parlament.
Legende: PRO : RELIGIONE : GREGE : ET : REGE
British Museum, London
Durchaus orthodox ist auch die Haltung zum »Donatismus«, da die Handlungen des Königs ohne Rücksicht auf die persönliche Würdigkeit seines natürlichen Leibs gültig sind; seine Unmündigkeit oder sein hohes Alter spielt keine Rolle, denn der politische Körper »löscht diese Unvollkommenheiten«. Andererseits dürfte das sakramentale Problem des character indelibilis des Königs wohl immer kontrovers bleiben. Ein Hauch von Monophysitentum ist schon angedeutet worden und ist wohl nicht zu bestreiten. Er rührt von der relativen Gleichgültigkeit gegenüber der sterblichen Inkarnation oder Individuation des politischen Körpers her. Die Puritaner riefen: »We fight the king to defend the King«, d. h. sie bekämpften den (klein geschriebenen) König im natürlichen Leib zum Schutze des (großgeschriebenen) Königs im politischen Körper. Die Losung deutete in die monophysitische Richtung. Der juristische Begriff der Kontinuität der wiederholbaren Inkarnation des politischen Körpers in austauschbaren natürlichen Körpern läßt an eine »noetische« Deutung des Königtums denken. Erheblich war auch die Gefahr eines königlichen »Monotheletismus«, einer Ein-Willen-Lehre, denn es ist schwer, eine klare Grenze zwischen dem »Willen der Krone« und »dem, was der König will«, zu ziehen. Freilich fanden die Kronjuristen manchmal Gelegenheit, zwischen den beiden Willen zu unterscheiden. Im Revolutionsparlament des 17. Jahrhunderts wurde das sogar zur Regel.

Das alles soll nicht besagen, daß die Juristen bewußt Anleihen bei den Akten der frühen Konzilien machten, sondern nur, daß die Fiktion vom doppelten Körper des Königs notwendig zu Interpretationen und Definitionen führen mußte, welche sich an jene anlehnten, die hinsichtlich der Doppelnatur des Gottmenschen verkündet worden waren. Jedem Kenner der christologischen Debatten der frühchristlichen Ära wird die sprachliche und inhaltliche Ähnlichkeit jener gerichtlichen Protokolle mit denen der frühen Konzilien auffallen, ebenso die getreuliche (wenn auch mehr unbewußte als bewußte) Anwendung der gängigen theologischen Definitionen auf die Natur des Königtums. An sich ist diese Übertragung von Definitionen aus einer Sphäre in die andere, aus der Theologie ins Recht, durchaus nichts Besonderes. Die Methode des quid pro quo, die Übernahme theologischer Begriffe zur Definition des Staates, war seit Jahrhunderten gang und gäbe, genau wie umgekehrt die kaiserliche politische Terminologie und das kaiserliche Zeremoniell in der Frühzeit des Christentums den Bedürfnissen der Kirche angepaßt wurden. […]

Es ist wahr, daß die kontinentale Jurisprudenz gleichfalls zu der politischen Doktrin einer doppelten Majestät gelangte, der maiestas realis des Volkes und der maiestas personalis des Kaisers, ebenso zu zahlreichen ähnlichen Unterscheidungen. Die kontinentalen Juristen kannten aber keine parlamentarischen Institutionen englischen Typs. In England wurde die »Souveränität« nicht mit dem König allein oder dem Volk allein identifiziert, sondern mit dem »König-im-Parlament«. Während die kontinentale Jurisprudenz leicht zu einem abstrakten Staatsbegriff gelangen oder den Fürsten mit dem abstrakten Staat identifizieren konnte, kam sie nie zu der Auffassung des Fürsten als corporation sole, als Einmann-Körperschaft, einem hybriden Begriff komplizierter Abstammung, der den auch vom Parlament repräsentierten »politischen Körper« in sich schloß. Der europäische Kontinent hatte weder begrifflich noch terminologisch eine Parallele zu dem englischen »physiologischen« Konzept der zwei Körper des Königs zu bieten.

Aus der englischen Staatstheorie ist dagegen der Begriff der zwei Körper des Königs nicht wegzudenken. Ohne diese klärenden, wenn auch mitunter verwirrenden Unterschiede zwischen der Ewigkeit [des großgeschriebenen] und der Zeitlichkeit des [kleingeschriebenen] Königs, zwischen seinem immateriellen und unsterblichen politischen Körper und seinem materiellen, sterblichen natürlichen Körper wäre es dem Parlament kaum möglich gewesen, sich der gleichen Fiktion zu bedienen, um im Namen Karls I., Königs im politischen Körper, das Heer aufzubieten, das denselben Karl I., König im natürlichen Körper, bekämpfen sollte. Die Deklaration beider Häuser des Parlaments vom 27. Mai 1642 behielt den König im politischen Körper bei, während der König im natürlichen Körper sozusagen ausgefroren wurde. »Es wird anerkannt, sagte die parlamentarische Doktrin, daß der König die Quelle der Gerechtigkeit und des Schutzes ist, aber die Handlungen der Justiz und des Schutzes werden nicht von seiner Person ausgeübt und hängen nicht von seinem Gefallen ab, sondern von seinen Gerichten und Ministern, die hier ihre Pflicht tun müssen, auch wenn es ihnen der König in eigener Person verbieten sollte: und wenn sie gegen den Willen und persönlichen Befehl des Königs Urteile fällen, sind es immer noch die Urteile des Königs. Das Hohe Gericht des Parlaments ist nicht nur ein Gerichtshof der Rechtsprechung ..., sondern ebenso ein Rat ..., dessen Aufgabe es ist, den öffentlichen Frieden und die Sicherheit im Königreich zu erhalten und des Königs Willen in den dazu erforderlichen Dingen zu erklären, und was es hierbei tut, trägt den Stempel der königlichen Autorität, auch wenn Seine Majestät ... in eigener Person demselben widerspricht oder es verhindert ...«

Abb. 3: Siegel König Karls I. (Das sogenannte "Fifth Seal").
Aus: Trésor de numismatique et de glyptique. Sceaux des
 roi et reines d'Angleterre. Paris 1858, Tafel XX.
Kurz nach den Maibeschlüssen von 1642 wurden Medaillen geprägt, die den König im Parlament zeigten. Im unteren Teil der Rückseite erkennt man die Abgeordneten des Unterhauses mit ihrem Sprecher, im oberen die Lords; ganz oben sieht man, um drei Stufen erhöht, den königlichen Thron, auf dem der im Profil sichtbare König unter einem Baldachin sitzt (Abb. 1). Es ist offenkundig der politische Körper des Königs, das Haupt des politischen Körpers des Reiches: der König-im-Parlament, der mit den Lords und Abgeordneten zusammenzuhalten hatte, im Notfall auch gegen den König im natürlichen Körper. Auf diese Weise gehörte der König weiter dem Parlament an; noch war kein Ausschluß erfolgt. Auf der Vorderseite der Medaille umrandete die Inschrift PRO RELIGIONE LEGE REGE ET PARLIAMENTO das Bild Karls I., Königs im natürlichen Leib.

Auf einer anderen Medaille umgab eine andere Inschrift das Abbild des Königs (Abb. 1f): SHOULD HEAR BOTH HOUSES OF PARLIAMENT FOR TRUE RELIGION AND SUBJECTS FREEDOM STANDS (Er soll beide Häuser des Parlaments wegen der wahren Religion und des Freiheitsstands der Untertanen hören.) Das war ein wörtliches Zitat aus der Deklaration des Parlaments vom 19. Mai 1642, in der Lords und Gemeine den König aufforderten, sich »von der Weisheit beider Häuser des Parlaments beraten zu lassen«. Doch der König im natürlichen Leib konnte sich keinen Rat mehr bei der Weisheit des Parlaments holen; er hatte Whitehall und London verlassen und seine Residenz nach Oxford verlegt.

Eine andere Medaille, die später in diesem Jahr geprägt wurde, erzählt eine andere Geschichte (Abb. 2). Von ihrer Vorderseite war das Bild des Königs verschwunden; man sah stattdessen das Bild eines Schiffs - nicht des Staatsschiffs, sondern eines Schlachtschiffs der Marine, die sich inzwischen der Sache des Parlaments angeschlossen hatte. Die Rückseite war scheinbar unverändert. Man sieht wieder die beiden Häuser des Parlaments und den König, aber der König thront nicht mehr auf einem Podest. Er ist nur bis zum Knie sichtbar und sieht mehr wie ein von den Vorhängen eingerahmtes Porträt aus, ein schwaches Abbild des Großen Siegels oder dessen Mittelteils (Abb. 3). Es war ja dieses Siegel, das dem Parlament die Autorität verlieh, gegen das Individuum Karl I. aufzutreten. Die Legende PRO RELIGIONE GREGE ET REGE sagte deutlich genug, wofür das Parlament kämpfte. Dabei blieb es auch, nachdem das Bild Karls I. ebenso wie das Schiff verschwunden war und das Bild des Oberbefehlshabers der parlamentarischen Streitkräfte, Robert Devereux, Graf von Essex (Abb. 1d), an seine Stelle getreten war, indes wiederum die Rückseite, der König als politischer Körper im Parlament, unverändert blieb. Anders ausgedrückt, war der König als natürlicher Körper in Oxford dem Parlament ein Ärgernis geworden, aber der König als politischer Körper war noch nützlich. Er war immer noch im Parlament präsent, wenn auch nur in seinem Siegelbild. Das Ganze illustrierte den puritanischen Ruf: »We fight the king to defend the King.«

Die Fiktion von den zwei Körpern des Königs ist auch nicht von den folgenden Geschehnissen zu trennen. Das Parlament brachte es fertig, »Karl Stuart, als König von England zugelassen und hierbei mit beschränkter Macht betraut«, wegen Hochverrats zu verurteilen und schließlich lediglich den König als natürlichen Leib hinzurichten, ohne dem politischen Körper zu nahezutreten oder ihn gar zu vernichten - ganz im Gegensatz zu den Vorgängen in Frankreich im Jahre 1793. Die englische Doktrin von den zwei Körpern des Königs hatte große Vorteile. Wie Richter Brown einmal sagte: »König ist ein Name, der Dauer beinhaltet; er soll als Haupt und Regent des Volkes (wie es das Gesetz annimmt) solange fortdauern, als das Volk besteht ... , und in diesem Namen stirbt der König nie.«

Quelle: Ernst H. Kantorowicz: Die zwei Körper des Königs. Eine Studie zur politischen Theologie des Mittelalters. Deutscher Taschenbuch Verlag, 1990. ISBN 3-423-04465-9 Zitiert wurden Auszüge aus Kapitel I, Seite 31 - 46

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Reposted on December 6th, 2016
 


1 Kommentar:

  1. Dear Nemo!

    Will You please re-up this beautiful disc?

    Kind Regards
    Tartini

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